Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der Jil Langwost GmbH

§ 1 Grundsätze
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch die Jil Langwost GmbH, im Folgenden Auftraggeberin genannt.
(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags werden mittels eines von der Auftragnehmerin abgegebenen Angebots bzw. einer von der Auftraggeberin aufgegebenen Bestellung vereinbart.
(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 2 Erbringung der Leistung
(1) Der Auftragnehmer wird die Leistungen eigenverantwortlich, vollständig und auftragsgemäß erbringen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter oder Subunternehmer.
(2) Sämtliche für den jeweiligen Auftrag notwendigen Aufwendungen wird der Auftragnehmer – sofern keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe dagegenstehen – selbst und auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Arbeitsmittel und ggf. eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer einsetzen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen als Whitelabel-Dienstleistungen zu erbringen. Dabei wird der Auftragnehmer in keiner Form nach außen in Erscheinung treten, sodass die Auftraggeberin die erbrachten Leistungen unter ihrem eigenen Namen oder im Namen ihrer Kunden präsentieren kann. Der Auftragnehmer darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin nicht auf die eigene Beteiligung hinweisen oder sich in irgendeiner Form als Urheber der Leistungen ausweisen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die WhiteLabel-Dienstleistungen und alle damit verbundenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt sowohl während der Dauer des jeweiligen Auftrags als auch nach dessen Beendigung. Der Auftragnehmer darf keine Informationen an Dritte weitergeben, die auf die Whitelabel-Bedingungen hinweisen könnten.
(5) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Absatz 3 und 4 verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR an die Auftraggeberin. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Vergütung bei Dienstleistungen
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbart wird. Mit der Vergütung sind sämtliche dem Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Auftrags entstehenden Kosten und Aufwendungen abgegolten, sofern im Angebot des Auftragnehmers bzw. der Bestellung der Auftraggeberin keine sonstigen Regelungen enthalten sind.
(2) Der Auftragnehmer kann nur erbrachte Leistungen abrechnen.
(3) Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, eine Bestellung oder einen Auftrag zu stornieren. Diese Stornierung kann auch während der Laufzeit des Auftrags erfolgen und monatlich vorgenommen werden.

(4) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung ohne Abzug von der Auftraggeberin auszugleichen.
(5) Die Vergütung erfolgt zuzüglich Umsatzsteuer, falls gesetzlich vorgeschrieben. Diese ist auf der Rechnung offen auszuweisen.


§ 4 Übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB erbringt, wird der Auftragnehmerin der Auftraggeberin die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
(2) Die Auftraggeberin wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung in Textform die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird die Auftraggeberin dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Auftraggeberin berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers eine Ersatzvornahme durchzuführen.
(3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.

§ 5 Eigentumsübertragung und Werbekosten
(1) Der Auftragnehmer wird das Eigentum an den von ihm erstellten Anzeigen, Werbetexten und Creatives der Auftraggeberin kostenfrei verschaffen.
(2) Kosten für die vom Auftragnehmer geschaltete Werbung kann dieser nicht der Auftraggeberin in Rechnung stellen; diese trägt in jedem Fall der Kunde der Auftraggeberin.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Auftragnehmer hat über ihm bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer des jeweiligen Auftrags als auch nach dessen Beendigung, Dritten einschließlich Mitarbeitern der Auftraggeberin gegenüber Verschwiegenheit zu wahren. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer keine Informationen weiterzugeben, die als vertraulich klassifiziert sind (wie beispielsweise Kostenaufstellungen, Passwörter, Kundendaten und Angebote). (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, mögliche spezielle Vorgaben der Auftraggeberin zur Geheimhaltung zu beachten und im Zweifelsfall die Auftraggeberin zur Vertraulichkeit bestimmter Tatsachen anzufragen.
(3) Als Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten sind insbesondere:
Interessenten- und Kundendaten
Passwörter und Zugänge
Interne Systeme und Schnittstellen
Planungen und Visionen über die Ausrichtung des Unternehmens
Interne Gespräche rund um die Firma der Auftraggeberin sowie Tochter-
und Mutterfirmen, die mit der Firma der Auftraggeberin in Zusammenhang
stehen
Potenzielle und tatsächliche Geschäftspartner und Kunden
Online Marketing Kampagnen
Inhalte, Strukturen und Strategien der Dienstleistungen der Käuferin
sowie das Budget
Nachrichten-, Chat - und Mailverläufe sowie Foto - und Videomaterial
(soweit nicht ausdrücklich zur Veröffentlichung freigegeben)
Inhalte der Vereinbarungen der Auftraggeberin mit ihren Kunden,
insbesondere hinsichtlich vereinbarter Honorare
Bankdaten, Geschäftszahlen (wie Einnahmen und Ausgaben) und
die wirtschaftliche Lage der Auftraggeberin
(4) Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, über den Inhalt sämtlicher mit der Auftraggeberin getroffenen Vereinbarungen Stillschweigen zu bewahren.
(5) Der Auftragnehmer ist gemäß § 10 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zum Ersatz des Schadens, der der Auftraggeberin aufgrund einer entsperchenden Rechtsverletzung entsteht oder gemäß § 11 GeschGehG zur Abfindung der Auftraggeberin in Geld verpflichtet ist. Ein Zuwiderhandeln gegen die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen wertet die Auftraggeberin als Rechtsverletzung im Sinne des § 4 GeschGehG und behält sich vor, sämtliche ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.
(6) Sofern der Auftragnehmer eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer einsetzt, hat er diese auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 zu verpflichten.

§ 7 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer hat alle Gegenstände, die im Eigentum der Auftraggeberin stehen und vom Auftragnehmer genutzt werden, wie beispielsweise Geschäftsunterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen und Notizen nebst hiervon gefertigter Durchschriften und Kopien in Datei- und/oder Papierform sowie Arbeitsmittel jederzeit auf Verlangen der Auftraggeberin an diese herauszugeben. Dies gilt auch und insbesondere für Zugangsdaten zu Plattformen und Tools, die der Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Auftrags erstellt und/oder erhält, sowie Passwörter und Admin-Rechte. Die Herausgabe hat unaufgefordert spätestens mit der Beendigung des jeweiligen Auftrags zu erfolgen.
(2) Dem Auftragnehmer steht an Gegenständen und Werken sowie Zugängen der Auftraggeberin gemäß Absatz 1 kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Auftraggeberin zu.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter bzw. beauftragten Subunternehmer.

§ 8 Abtretung von Rechten
(1) Der Auftragnehmer tritt die Rechte an den Ergebnissen seiner im Rahmen des jeweiligen Auftrags erfolgten Tätigkeit vollständig an die Auftraggeberin ab. Das umfasst insbesondere Urheber-, Schutz-, Nutzungs und Verwertungsrechte unabhängig ihrer Art und ihres Umfangs. Dies umfasst auch das Recht, Video-, Bild- und Tonmaterial ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten und in allen Medien zu veröffentlichen. Dazu zählen Print- und Presseerzeugnisse, Video- und Audiogramme sowie Internet (auch Soziale Medien), TV/Film, interne (Member-)bereiche und Zoom-Aufzeichnungen. Die Auftraggeberin ist zu einer zeitlich und örtlich uneingeschränkten und unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwendung der Aufnahmen berechtigt. (2) Alle Ansprüche sind durch die dem Auftragnehmer gezahlte Vergütung abgegolten.
(3) Die Auftraggeberin versichert, dass das Video-, Bild- und Tonmaterial nicht für Zwecke unerlaubter oder strafbarer Handlungen verwendet wird.
(4) Die Abtretung gemäß Absatz 1 ist weder räumlich, zeitlich oder inhaltlich begrenzt und erstreckt sich auch auf Nebenprodukte der im Rahmen des jeweiligen Auftrags erfolgten Tätigkeit. Ebenfalls umfasst ist das Recht zur Abtretung oder Übertragung der Rechte an Dritte, zur Veröffentlichung und zum Ausschluss der Öffentlichkeit davon.
(5) Der Auftragnehmer stellt der Auftraggeberin alle dazu erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung.
(6) Für die Abtretung erhält der Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung.
(7) Von der Abtretung unberührt bleiben die Rechte und Ansprüche nach §§ 21, 22, 27, 57, 76 Abs. 2 und 77 UrhG.

§ 9 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet die vereinbarte Leistung fachgerecht und mit Sorgfalt zu erbringen.
(2) Für Schäden, die der Auftraggeberin oder Dritten durch den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter bzw. von ihm beauftragten Subunternehmer entstehen, haftet der Auftragnehmer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 10 Kundenabwerbung, Wettbewerbsverbot und Zielgruppenbeschränkung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages sowie für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit:
a) keine Kunden der Auftraggeberin aktiv abzuwerben oder mit diesen Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, den Versuch, bestehende Kunden der Auftraggeberin zu einem Wechsel zu bewegen oder ihnen konkurrierende Dienstleistungen anzubieten.
b) keine Neukunden aus der gleichen Zielgruppe wie die Kunden der Auftraggeberin zu gewinnen oder mit diesen Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Dies betrifft insbesondere Finanzberater, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, PV-Berater, Steuerberater.
c) keine durch die Zusammenarbeit erstellten Funnels, Creatives, Videos, Skripte oder sonstigen erstellten Materialien für eigene Zwecke zu nutzen, an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten Inhalte sind ausschließlich für die Auftraggeberin bestimmt.
(2) Der Auftragnehmer darf keine, durch die Tätigkeit für die Auftraggeberin entstandenen Kundenstimmen, Feedbacks, Referenzen oder Erfahrungsberichte öffentlich oder gegenüber Dritten nutzen, es sei denn, die Auftraggeberin hat hierzu ausdrücklich schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
(3) Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung seitens des Auftragnehmers ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR an die Auftraggeberin zu zahlen.

§ 11 Datenschutz
(1) Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin ist unter (https://jil-langwost.de/datenschutzerklaerung/) abrufbar.
(3) Auftraggeberin und Auftragnehmer werden auch sämtliche ihrer Mitarbeiter und beauftragten Subunternehmer auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.
(4) Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung seitens des Auftragnehmers ist eine Konventionalstrafe in Höhe von 50.000.00 EUR an die Auftraggeberin zu zahlen.

§ 12 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
(1) Der Auftragnehmer versichert der Auftraggeberin für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
(2) Soweit die Auftraggeberin wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Auftraggeberin hat das Recht, diese AGB einseitig zu ändern. In einem solchen Fall wird die Auftraggeberin dem Auftragnehmer von diesen Änderungen in Kenntnis setzen und ihm ein sechswöchiges Widerspruchsrecht einräumen. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht, gelten für ihn die neuen geänderten AGB. Ausgeschlossen vom Recht der einseitigen Änderung dieser AGB sind Regelungen der maßgeblichen Hauptleistungspflichten und -rechte.
(2) Änderungen der AGB und der Bestellung bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
(3) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.
(4) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Garbsen.


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